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Handwerker-Rechnung gehört in die Steuererklärung

    Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

    Wie hoch ist der Steuerbonus?

    20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.

    Zusätzliches Bonbon: Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt nochmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro). 

    Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

    • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
    • Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
    • Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
    • Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!).
    • Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
    • Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

    Der Steuerbonus wird nicht natürlich gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat. 

    Welche Handwerker-Arbeiten können Sie geltend machen? Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat eine Liste zusammengestellt. Dazu gehören:

    • Arbeiten an Innen- und Außenwänden am Dach, an der Fassade, Garagen etc.
    • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
    • Steichen/ Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern
    • Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen
    • Reparatur oder Austausch von Teppichen, Laminat oder Parkett
    • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
    • Reparatur von Haushaltsgegenständen (Waschmaschine, Herd etc.)
    • Gartengestaltung
    • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
    • Gebühren für den Schornsteinfeger
    • Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen

    Achtung: Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!

    Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (also nicht im Ferienhaus auf Mallorca oder Texel) – unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

    Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden (siehe oben). Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar. 

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